Die vom Bundesgericht für die Unterhaltsberechnung als allein zulässig bezeichnete zweistufige Methode berücksichtigt Einnahmen und Ausgaben umfassend.

Für die einstufigkonkrete Methode bleiben exorbitante Verhältnisse vorbehalten (etwa ein Jahreseinkommen von CHF 1 Mio.).

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