Voraussetzungen für eine alternierende Obhut waren erfüllt.

Bei der alternierenden Obhut rechtfertige es sich, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können.  

In Anlehnung an die bereits geltende wöchentliche Regelung der Besuchszeiten erschien es angemessen, die Betreuungszeiten grundsätzlich jede Woche unter den Parteien aufzuteilen.

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