E. 2.1. "Der vorliegende Fall, dass der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen errichtet hat, wird in Art. 511 Abs. 1 ZGB geregelt. Errichtet danach der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Die neue Verfügung tritt folglich vermutungsweise an die Stelle der früheren. Eine der Vermutung entgegengesetzte Willensmeinung des Erblassers kann sich aus der neuen Verfügung selbst ergeben oder daraus, dass der Wille des Erblassers "zweifellos" auf blosse Ergänzung der früheren Verfügung gerichtet war. Das Gesetz verlangt also zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einen strikten Beweis (BGE 82 II 513 E. 2; Urteil 5A_243/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1.1, in: SJ 2015 I S. 201)."
E. 2.2. "Ob ein von der gesetzlichen Vermutung abweichender Wille des Erblassers bestanden hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (BGE 131 III 106 E. 1.1 und 601 E. 3.1). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; Urteil 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021 E. 6.2; vgl. zur Andeutungsregel im Besonderen: Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). "