Unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilungsklage)
E. 4.2. Die gesetzliche Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist nicht bereits deshalb widerlegt und die Ergänzung nicht schon deswegen strikt bewiesen, weil ein Erblasser eine frühere letztwillige Verfügung aufbewahrt hat oder wenigstens bewusst aufbewahrt hat.