Erstellt am: 22.03.2022
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Kategorie: News (DE)
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Bundesgericht : 5A_292/2021

Unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilungsklage)

E. 4.2. Die gesetzliche Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist nicht bereits deshalb widerlegt und die Ergänzung nicht schon deswegen strikt bewiesen, weil ein Erblasser eine frühere letztwillige Verfügung aufbewahrt hat oder wenigstens bewusst aufbewahrt hat.

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