Kindesschutzmassnahmen, Ausstand
E. 3.2. "Ein nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verpönter Anschein der Befangenheit kann sich immer dann ergeben, wenn eine bestimmte Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit einer konkreten Streitsache schon einmal befasst war (BGE 140 I 326 E. 5.1; jüngst etwa Urteil 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.3). Bei der KESB handelt es sich um ein Gericht im konventions- und verfassungsrechtlichen Sinn (BGE 142 III 732 E. 3), weshalb diese Voraussetzungen, wie die Vorinstanz richtig erkennt, auch hier gelten. Unbestritten ist sodann das mit der Vorbefassung von B.________ begründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unzulässig oder missbräuchlich. Damit fehlt es an den Voraussetzungen, um auf die Durchführung eines ordentlichen Ausstandsverfahrens zu verzichten (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.2), mithin eines Verfahrens ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 KESV)."
E. 3.3."Allerdings erachtet das Obergericht es aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das Kindeswohl als entbehrlich, das mangelhaft durchgeführte Verfahren zu wiederholen. Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts formeller Natur ist und ihre Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Standpunkts der Beschwerdeführerin sowohl zur Aufhebung des Entscheids über den Ausstand als auch des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids in der Hauptsache führt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.2; 117 Ia 157 E. 4a; jüngst etwa Urteil 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2). Ohnehin bleibt die Überlegung der Vorinstanz, wonach die KESB auch bei ordentlicher Besetzung keinen anderen Entscheid in der Sache gefällt hätte, sich die unrichtige Besetzung des Gerichts mit anderen Worten nicht ausgewirkt habe, blosse Spekulation. Ausserdem führt das Obergericht mit keinem Wort aus, weshalb das Kind bei Durchführung eines ordentlichen Verfahren gefährdet und das Kindeswohl daher ein Abweichen von den einschlägigen Konventions- und Verfassungsbestimmungen rechtfertigen könnte."