E. 1.1. Die Kognition des Bundesgerichts zur Prüfung eines Entscheids über die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren ist im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen dieselbe wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.

E. 1.3. Der selbständig eröffnete Entscheid über ein im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestelltes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gilt nach der Rechtsprechung als Endentscheid (Art. 90 und Art. 117 BGG; Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2. Der Entscheid über die Gutheissung oder Abweisung eines im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG.

E. 3.3.2. Gemäss Obergericht Zürich ist die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als vorsorgliche Massnahme zu behandeln. Auch wenn "die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG ist und ein entsprechendes, auf das materielle Zivilrecht gestütztes Gesuch beim zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren zu stellen ist", so gilt dies nicht zwingend auch für das kantonalrechtliche Berufungsverfahren.

E. 4.1.  Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt.

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