Familienrecht: Abänderung von Eheschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens)
E. 6.3.2.2.2. "Im Unterhaltsrecht besteht allgemein die Pflicht, die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen. Sie gilt in besonderer Weise für den Kindesunterhalt. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann. Dabei findet die Anstrengungspflicht ihre Grenze selbstverständlich an konkreten Realitäten. Es dürfen keine unzumutbaren hypothetische Einkommen angenommen werden (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.4)."
E. 6.3.4.2. "Steht fest, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1). Dabei ist, wie bereits ausgeführt, von einer Anstrengungspflicht auszugehen, denn nach Art. 125 Abs. 1 ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 308 E. 5.2, 249 E. 3.4.4; je mit Hinweisen)."