Ein Genfer Ehepaar hatte 1980 unter Gütertrennung ein Haus zu je hälftigem Miteigentum gekauft. Sie trennten sich 2007 und wurden 2010 geschieden.

Beide bewohnten das Haus weiterhin, allerdings nicht ständig.

Im Scheidungsverfahren beantragten beide die Zuweisung des Miteigeintumsanteils des anderen Ehegatten gemäss Art. 251 ZGB an sich unter Geltendmachung eines überwiegenden Interesses.

Im Rahmen der Güterabwägung stellte das Gericht fest, dass kein Ehegatte das Haus zu Erwerbszwecken benötigte. Die Ehefrau wollte das Haus zuerst verkaufen, beantragte in einem späteren Verfahrensstadium erst die Zuweisung an sich. Demgegenüber erklärte der Ehemann stets, das Haus behalten und den Kindern erhalten zu wollen. Die Hypothekarbank war bereit, ihn als Alleinschuldner zu akzeptieren, zumal er über genügende finanzielle Mittel verfügte.

Der Ehemann drang mit seinem Begehren durch.

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