Kindesunterhalt - Überschussanteil
Nicht verheiratete Eltern eines 2015 geborenen Kindes A. Auflösung des gemeinsamen Haushalts 2019. Keine Unterhaltsvereinbarung. Unterhaltsklage des Kindes A.
Die Vorinstanz beschränkte des Überschussanteil eines minderjährigen Kindes auf die Hälfte des Barbedarfs, und zwar ohne nähere Begründung. Das war bundesrechtswidrig.
Ein Überschuss ist in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) aufzuteilen. Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. Limitiert werden kann der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen.