Nach der Rechtsprechung sind latente Lasten als wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehegatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Lasten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss lassen sich in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben darüber machen, wie sich eine latente Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes auswirkt. Das Gericht wird sich daher häufig damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden Belastungen "ex aequo et bono" zu ermitteln. Dies entbindet das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen.

Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, latente Lasten nur betragsgemäss zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums bewirkt.

Die Realisierungswahrscheinlichkeit zählt zu den tatsächlichen Grundlagen behaupteter latenter Lasten. Sie ist als rechtsbegründendes Element insbesondere dann näher darzulegen, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung - wie hier - keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums an den fraglichen Vermögensgegenständen bewirkt

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