Spesen als Lohnbestandteile
E. 2.5.1. Der Umfang des gebührenden Kindesunterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die Leistungsfähigkeit hängt massgeblich vom Einkommen des Unterhaltsschuldners ab.
Dazu zählen namentlich vom Arbeitgeber ausbezahlte Spesenentschädigungen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Diesfalls muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Aufrechnung statt (...). Dabei ist Rechtsfrage, ob eine Spesenentschädigung zum Einkommen hinzuzurechnen ist. Ob die ersetzten Spesen dem Elternteil bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, ist hingegen Tatfrage(...).